- Für die Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) sowie für die Anwendung der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.06.2018 (VI R 13/16) und vom 04.07.2018 (VI R 16/17) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht.
- Mit dem v. g. Gesetz wurde der § 8 Abs. 1 EStG um folgende Sätze ergänzt: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“
- Mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 gibt es nun Klarheit: Gutscheine und Geldkarten, somit auch System- oder Sachbezugskarten wie Open-Loop- oder auch Closed-Loop-Karten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, werden noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt (Nichtbeanstandungsregelung). Für die Anbieter solcher Karten besteht somit noch Zeit zum Handeln.
- Der Nichtanwendungserlass bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG. Zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen sind von der Nichtbeanstandungsregelung nicht erfasst. Gleiches gilt für Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, aber nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Bei allen Gutscheinen und Geldkarten dürfen die Funktionen Barauszahlung, Barabhebung, Dispomöglichkeit und Einsatz als Zahlungsmittel nicht nutzbar sein, damit die Nichtanwendungsregelung greift.
- Die Nichtbeanstandungsregelung wird dazu führen, dass die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG bis zum 31.12.2021 nicht angewendet wird. Durch die Darstellungen werden sämtliche Gutscheine und Geldkarten zur Nutzung der steuerlichen Freigrenzen (44-Euro-Freigrenze, ab 2022 50-Euro-Freigrenze, Aufmerksamkeiten bis 60 Euro und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und an Dritte nach § 37b EStG, Höchstgrenze bis 10.000 Euro), unabhängig davon, ob diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, ein Sachbezug. Somit ist auch bis zum 31.12.2021 der Gutschein eines Onlinehändlers noch immer ein Sachbezug. Aber ab dem 01.01.2022 ist zwingend die gesetzliche Bezugnahme auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG genannten Kriterien anzuwenden.
- Zur Klarheit tragen nun die im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 vorgenommenen Darstellungen zur Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten bei, die nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG die Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllen. Ein Sachbezug sind demnach Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die vom Aussteller des Gutscheins aus dessen Produktpalette bezogen werden können (Closed-Loop-Karten). Der Aussteller sowie dessen Produktpalette müssen sich nicht zwingend im Inland befinden. Der Aussteller muss auch nicht über ein klassisches Ladengeschäft verfügen, somit können die Waren und Dienstleistungen auch über einen Onlinehandel angeboten werden. Die v. g. Regelung gilt aber nicht, wenn die Gutscheine oder Geldkarten eines Onlinehändlers auch für Produkte von Fremdanbietern eingelöst werden können (z. B. Marketplaces).
- Nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG sind Gutscheine oder Geldkarten auch dann noch ein Sachbezug, wenn diese unabhängig von einer Betragsangabe zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen dem Aussteller/Emittenten des Gutscheins und Akzeptanzstellen zum Kauf aus einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland berechtigen (Controlled-Loop-Karten). Der Unterschied zum v. g. Absatz ist hierbei, dass der Kreis der Geschäfte, bei denen der Gutschein oder die Geldkarte eingelöst werden können, begrenzt ist und die Geschäfte sich im Inland befinden müssen.
- Von einem Sachbezug bei Gutscheinen oder Geldkarten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ZAG auch ab dem 01.01.2022 auszugehen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus einem sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungskontingent berechtigen. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der einzelnen Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland an.
- Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe nur berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen dem Aussteller/Emittenten und der jeweiligen Akzeptanzstelle Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen, fallen unter die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe c ZAG. Zu diesen sog. Zweckkarten gehören Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung wie z. B. Essensgutscheine.
Quelle: BMF-Schreiben vom 13.04.2021 – IV C 5 - S 2334/19/10007 :002
Link zum BMF-Schreiben: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2021-04-13-abgrenzung-zwischen-geldleistung-und-sachbezug.pdf?__blob=publicationFile&v=1