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Sachgrundlose Befristung; Vorbeschäftigung


Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/17 -:

1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot einer sachgrundlosen Befris­tung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber gilt nicht unbe­schränkt. Die Vorschrift ist aufgrund der bindenden Vorgaben des Bundesverfas­sungsgerichts verfassungskonform auszulegen. Danach ist die Vorschrift nichtanzuwenden auf Fälle, in denen das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre (Rn. 18 ff.).

2. Ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei dem­selben Arbeitgeber ist unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Hierzu bedarf es einer
Würdigung des Einzelfalls (Rn. 23).

3. Die Anwendung des Verbots der sachgrundlosen Befristung ist den Arbeitsver­tragsparteien unzumutbar, wenn die Vorbeschäftigung fast 22 Jahre zurückliegt und besondere Umstände, die eine Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Einzelfall gebieten, nicht vorliegen (Rn. 24 f.).