361/16 -:
Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss sich auf die Feststellung des erstrebten Inhalts beziehen. Es ist nicht gegeben, wenn die begehrte Feststellung zu keiner Klärung des zwischen den Parteien bestehenden Streits führen kann. Das ist der Fall bei einem negativen Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass eine bestimmte Betriebsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden ist.