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Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld verlängert

  • Arbeitgeber können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30.06.2021 mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung.
  • Betriebe, die bis 30.06.2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Nach bisheriger Rechtslage galten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 33,33 %. Auf den Aufbau von Minusstunden wird weiterhin vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer haben nach der Verordnung weiterhin Zugang zum Kurzarbeitergeld.

 

Quelle: BGBl. 2021 Teil I Nr. 12 vom 30.03.2021 Seite 381