- § Zeitraumbezogene Einmalzahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
- Der geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlte 20.000 Euro zu den Anschaffungskosten des betrieblichen Kraftfahrzeuges dazu. Vereinbart war ausdrücklich, dass die Einmalzahlung für die voraussichtliche Dauer des Anstellungsvertrags von 96 Monaten galt. Der Arbeitgeber berechnete den Monatslohn des Arbeitnehmers mit 449 Euro monatlich (75 Euro Lohn + 574 Euro geldwerter Vorteil für den Firmenwagen abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 200 Euro). Auf dieser Basis zahlte er pauschalierte Lohnsteuer.
- § Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.12.2020 (VI R 19/18) einen Fall eines geringfügig entlohnten beschäftigten Rentners entschieden und das Urteil am 24.06.2021 veröffentlicht. Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuges (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018 - IV C 5 S 2334/18/10001).
- Ein Rechtsmissbrauch dieser Regelung im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung und der entsprechenden Vorteile für die Parteien sei nicht gegeben, weil der Gesetzgeber den Arbeitgebern die Möglichkeit der pauschalierten Lohnsteuer ausdrücklich einräume. Die Ausübung dieses Rechts könne nicht als Missbrauch bewertet werden. Die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung auf den voraussichtlichen Beschäftigungszeitraum erscheine wirtschaftlich und sei in § 7 EStG - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - ausdrücklich vorgesehen.
Quelle: BFH-Urteil vom 16.12.2020 – VI R 19/18