- Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beschloss am 09.12.2020 eine Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Jahressteuergesetzes.
- Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5,00 Euro geltend machen.
- Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. "Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 5,00 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt", heißt es in dem Änderungsantrag.
- Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.
- Insgesamt wurde über 42 Änderungsanträge zum Jahressteuergesetz abgestimmt.
- Verlängert bis Ende 2021 wird mit dem Gesetz unter anderem die Regelung nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 28a EStG).
- Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 gilt.
- Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung soll ab 2022 gelten. Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben (Entwurf liegt bereits vor).
- Eine Ergänzung nahm der Ausschuss bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro vor. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen. In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden könne. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages werde verlängert.
- Vorgesehen ist eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.
Quelle: hib