- Bund und Länder haben am 12.10.2021 keine Einigung über ein einheitliches Vorgehen für das Erlassen einer Corona-Testpflicht für Beschäftigte in Unternehmen mit Publikumskontakt erzielt. Im Rahmen einer Schaltkonferenz beschlossen die Gesundheitsminister lediglich klarstellend, dass §§ 28, 28a IfSG als Rechtsgrundlage geeignet sei, eine entsprechende Regelung durch Landesrecht zu erlassen.
- Somit bleiben unterschiedliche Landesregelungen bestehen.
Quelle: Beschluss Gesundheitsministerkonferenz (GMK)