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GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz

  • Am 30.12.2019 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Seite 2913) das Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge veröffentlicht. Mit dem Gesetz kommt der Gesetzgeber der in den letzten Jahren von den betroffenen Versicherten verstärkt erhobenen Forderung nach, die Beitragslast aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu vermindern. Seit 2004 werden die Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz sowie (seit 2015) grundsätzlich nach dem vollen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhoben. Die damit verbundene Beitragslast verringert nach Auffassung des Gesetzesgebers die Attraktivität von Betriebsrenten und stellt ein Hemmnis für den weiteren Auf- und Ausbau der bAV dar.
  • Um dieser Entwicklung entgegenzusteuern, wird ab 01.01.2020 für Leistungen der bAV an Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich zu der bereits bestehenden Freigrenze ein Freibetrag eingeführt, durch den ein Teil der Leistung oder die gesamte Leistung von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung freigestellt wird.
  • Die neue Regelung wird nicht auf die Pflegeversicherung übertragen.
  • Überschreiten die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen insgesamt im Monat die Mindesteinnahmegrenze (Freigrenze) von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020: 159,25 Euro), ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen, also (nur) von Renten der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), ab 01.01.2020 ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße abzuziehen. Zu den Renten der bAV gehören ebenso die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (einschließlich der kirchlichen Altersversorgung) sowie die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung.
  • Der neue Freibetrag wird in der freiwilligen Krankenversicherung - wie die bisherige Freigrenze auch - nicht für anwendbar erklärt. Durch eine Änderung des § 202 Abs. 1 SGB V wird erreicht, dass die Zahlstellen der Versorgungsbezüge in den Fällen, in denen es sich um eine – laufende oder kapitalisierte – Leistung der bAV handelt, in der Meldung an die Krankenkasse zusätzlich das Vorliegen einer solchen Leistung anzuzeigen haben. Die Krankenkassen haben im Fall des Mehrfachbezuges von Leistungen der bAV den Zahlstellen zusätzlich zurückzumelden, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V von der jeweiligen Zahlstelle anzuwenden ist.
  • Die gesetzlichen Änderungen traten zum 01.01.2020 in Kraft. Betroffen hiervon sind nicht nur Neufälle mit einem Beginn der Betriebsrente oder – bei einer Kapitalabfindung/-leistung – mit Eintritt des Versicherungsfalls ab 01.01.2020, sondern auch Bestandsfälle.
  • In einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2019 wird auf die verzögerte Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung verwiesen. Darin heißt es: „Es steht außer Frage, dass die Erwartungshaltung der betroffenen Mitglieder hinsichtlich einer auch seitens der Politik kommunizierten zeitnahen Umsetzung der intendierten Beitragsentlastung hoch ist. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Anpassungen der IT-Umgebungen sowohl aufseiten der Krankenkassen als auch aufseiten der Zahlstellen einige Vorlaufzeit in Anspruch nehmen wird; hierauf gilt es in der Kommunikation mit den betroffenen Mitgliedern hinzuweisen“.
  • Vor dem Hintergrund der zwingend erforderlichen Vorlaufzeiten für eine Umsetzung der Neuregelungen schließt das Gesetz eine Verzinsung der insoweit zu Unrecht entrichteten Beiträge bis 31.12.2020 ausdrücklich aus.
  • Die weiteren erforderlichen Umsetzungsnotwendigkeiten werden seitens des GKV-Spitzenverbandes gemeinsam mit Vertretern der Zahlstellen von Versorgungsbezügen zeitnah angegangen. Im Fokus steht dabei die Anpassung des Zahlstellen-Meldeverfahrens. Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich bis Mitte 2020.

 

Quelle: Rundschreiben 2019/734 des GKV-Spitzenverbands vom 20.12.2019