Der Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigten ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht.
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland soll zum 01.10.2022 auf 12 Euro steigen. 6,2 Millionen Beschäftigte sollen davon profitieren, wie aus einem Referentenentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hervorgeht. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hatte die 12 Euro als Kernversprechen ins Zentrum seines Wahlkampfs für mehr Respekt in der Gesellschaft gerückt.
Demnach soll der Mindestlohn in Deutschland zum 01.10.2022 einmalig von dann 10,45 Euro (nächste Erhöhung am 01.07. auf 10,45 Euro) auf genau 12 Euro steigen. In den kommenden Jahren soll dann wieder die sogenannte Mindestlohnkommission, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter sitzen, über dessen Höhe beraten.
Die Geringfügigkeitsgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung soll von 450 Euro auf 520 Euro heraufgesetzt und am Mindestlohn dynamisiert werden. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom BMAS im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben.
Neuregelungen an Hand von Kriterien zu den Voraussetzungen eines "gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens" der Geringfügigkeitsgrenze. Die Geringfügigkeitsgrenze darf innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres höchstens in zwei Kalendermonaten überschritten. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung orientieren sich bei ihrer bisherigen Auslegung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung an den zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung (drei Monate). Bei einer jährlich dreimonatigen Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze steigt aber die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschäftigung mehr als einem bloßen Hinzuverdienst dient. Dies widerspricht dem Grundgedanken der geringfügigen Beschäftigung. Daher ist ein gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres nur noch höchstens in zwei Kalendermonaten zulässig.
Die Obergrenze des Übergangsbereichs soll von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben werden. Ausweitung der höheren Beitragsbelastung des Arbeitgebers auf den Midijobbereich (mit neuem Übergangsbereich zur Midijob-Obergrenze).
Quelle: BMAS