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eAU wird verschoben

  • Der GKV-Spitzenverband hatte mit Schreiben vom 02.07.2020 die Genehmigung der "Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU – § 109 Abs. 1 SGB IV)", in der vom 01.07.2021 an geltenden Fassung eingeleitet. Die Einleitung der Genehmigung wurde am 20.10.2020, aufgrund der Einwände des Bundesministeriums für Gesundheit an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und einer damit einhergehenden Verschiebung der eAU vom Arzt an die Krankenkasse (§ 295 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V) durch den GKV-Spitzenverband zurückgezogen.
  • Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie Modernisierung der Sozialversicherungswahlen (Gesetz Digitale Rentenübersicht) wird der Starttermin für die §§ 109 und 125 SGB IV neu definiert. Der obligatorische Start des Datenaustausches (DTA) eAU zwischen Krankenkassen und Arbeitgeber wurde auf den 01.07.2022 und die Pilotierung auf den 01.01.2022 verschoben.
  • Der GKV-Spitzenverband hat aufgrund der Verschiebung die "Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU – § 109 Abs. 1 SGB IV)" in der vom 01.01.2022 an geltenden Fassung erneut geregelt. In den Grundsätzen wurde insbesondere konkretisiert, wann die Pilotierung gemäß § 125 SGB IV, sowie der obligatorische Starttermin gemäß § 109 SGB IV eintreten soll.

 

Quelle: GKV-Spitzenverband vom 26.11.2020