Am 23.11.2021 ist das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 79) veröffentlicht worden.
Anlässlich der Aufhebung der "Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 19.03.2022 in leicht veränderter Form fortgeführt.
Bestehende Inhalte bzw. die geringfügigen Anpassungen sind seit dem 24.11.2021 in Kraft und umfassen insbesondere Folgendes:
- Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz arbeitenden Arbeitnehmer einen Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
- Die Arbeitgeber müssen weiter auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen bzw. vorhandene anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
- Beschlossene Maßnahmen gelten auch weiterhin in Pausenräume, Aufenthaltsräume und Pausenzeiten.
- Die anzuwendende Maskenpflicht bleibt weiter überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
- Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung im Rahmen einer Unterweisung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
- Neu in der Verordnung ist, dass der Arbeitgeber zu prüfen hat, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
- Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf ein Minimum zu reduzieren, sofern nicht andere Maßnahmen zum gleichwertigen Schutz führen.
Ferner wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel an die Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gebunden und bis zum 19.03.2022 verlängert.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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