Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.03.2022 das Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz wird am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Damit wird auch die Pilotphase für das obligatorische Arbeitgeberabrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten um sechs Monate bis zum 31.12.2022 verlängert. Somit soll eine reibungslose Erprobung für die Arbeitgeber ermöglicht werden. Mit dem Gesetz werden die Fristen in den §§ 109 und 125 SGB IV sowie das Inkrafttreten des neuen § 5 Abs. 1a EFZG entsprechend angepasst.
Eine gesetzliche Verschiebung des Zeitpunkts zur Verpflichtung des eAU-Abrufs durch die Arbeitgeber auf den 01.01.2023 ist mit dem derzeitigen Umsetzungsstand notwendig. Bis dahin muss dann notwendigerweise der Papierausdruck weiter als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gelten.
In der Zwischenzeit hat Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach einen Stopp des Verfahrens angekündigt. Weitere Informationen dazu liegen allerdings noch nicht vor.
Quelle: Bundesrat