- Das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) wurde am 09.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt in wesentlichen Teilen zum 01.01.2021 in Kraft und es enthält zahlreiche für die Bewältigung der Corona-Pandemie relevante Änderungen und Verlängerungen.
- Folgende Änderungen sind im Gesetz enthalten:
- Ab dem 01.01.2021 gelten befristet bis zum 31.07.2023 nach § 106a SGB III vereinfachte Regelungen zur Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug. Insbesondere wurden die Regelungen von der Beschäftigtenqualifizierung durch das Qualifizierungschancengesetz (§ 81 ff SGB III) entkoppelt.
- Die Erhöhung des Kug auf 70/77% ab dem vierten Monat bzw. 80/87% ab dem siebten Monat wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.
- Vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 werden Hinzuverdienste aus einem Minijob nicht auf das Kug angerechnet. Alle anderen Sonderregelungen zu Hinzuverdiensten während des Bezugs von Kug laufen zum 31.12.2020 aus.
- Der gesetzliche Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Jahr 2021 von 0,15 % auf 0,12 % gesenkt. In 2020 lag der zusätzlich durch Verordnung abgesenkte Satz bei 0,06 %. Im Jahr 2022 steigt der gesetzliche Satz wieder auf den bisherigen Wert von 0,15 %.
- Es wird eine befristete Sonderregelung eingeführt, die Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ausschließen. Die Regelung ist befristet auf Zeiten der Beschäftigungssicherung mit verkürzter Arbeitszeit, die zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2022 liegen.
- Die Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes wird analog den Regelungen zum Krankengeld für Beschäftigte bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2020 ausgeweitet.
- Die im Betriebsverfassungsgesetz befristet eingeräumte Möglichkeit, Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen per Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen, wird um sechs Monate bis zum 30.06.2021 verlängert.
- Die befristete Regelung zur Festsetzung des Elterngelds wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Für die Berechnung eines späteren Elterngeldes bleiben bis zum 31. Dezember 2021 solche Monate außer Betracht, in denen aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wurde. So werden Monate nicht berücksichtigt, in denen Kurzarbeitergeld oder ALG I bezogen wird.
Quelle: BGBl 2020 Teil I Nr. 59 vom 09.12.2020 Seite 2691 – 2693