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Anpassung der Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen bei Ein- und Rückreisenden

  • In Reaktion auf das geänderte Infektionsgeschehen weltweit wurden in Abstimmungen zwischen Bund und Ländern Anpassungen an der Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende beschlossen. Die geänderte Verordnung ist am 15.10.2020 in Kraft getreten. Es handelt sich bei dem Muster um eine gemeinsame Empfehlung für alle Länder. Mit dem Muster sollen bundesweit möglichst einheitliche Regelungen gewährleistet werden. Landesspezifische Ergänzungen oder Abweichungen bleiben in Ausnahmefällen möglich. Nach der Muster-Verordnung wird die Dauer der Quarantäne von vierzehn auf zehn Tage verkürzt.
  • Nach § 1 Abs. 1 sind Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort abzusondern.
  • Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne. Gemäß § 3 der Muster-Verordnung kann die Selbstisolation durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden.
  • Die Verordnung sieht in § 2 einige Ausnahmen von der Pflicht zur Selbstisolation vor. Unter anderem gilt die Quarantänepflicht nicht bei zwingend notwendiger, nicht aufschiebbarer geschäftlicher Tätigkeit für bis zu drei Tage oder für bis zu fünf Tage in einem Risikogebiet, sofern ein zweiter Test drei Tage nach Einreise sichergestellt ist und die zwingende Notwendigkeit durch den Arbeitgeber oder Auftragnehmer bescheinigt wurde. Personen, die zur Durchführung zwingend notwendiger, nicht aufschiebbarer geschäftlicher Tätigkeit für bis zu drei Tage oder bis zu fünf Tage einreisen, müssen ebenfalls nicht in Quarantäne, sofern ein zweiter Test drei Tage nach Einreise sichergestellt ist und die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Arbeitgeber oder durch den Auftragnehmer bescheinigt wird.
  • Nach wie vor gilt ferner eine Ausnahme für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, wenn sie unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben, sofern die weiteren in der Verordnung neu eingeführten Voraussetzungen am Urlaubsort vorliegen, u.a. ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 8).

 

Quelle: Muster-Verordnung nach Veröffentlichung des BMG und BMI