- Das Landesministerium der Finanzen in Sachsen-Anhalt hat sich zur Auslegung des § 8 Abs. 1 EStG, geändert durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 geäußert.
- Im Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ist u. a. eine Ergänzung zur Abgrenzung von Sachbezügen als Arbeitslohn durch Ergänzung des § 8 EStG enthalten, die bereits seit dem 01.01.2020 in Kraft getreten ist.
- Im neu gefassten § 8 Abs. 1 EStG wurden folgenden Sätze 2 und 3 ergänzt:
- "Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des ZAG erfüllen."
- Die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, können daher unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG als Sachbezug eingeordnet werden.
- Die Auslegung der neuen gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 1 EStG unter Einbeziehung der Bestimmungen des ZAG ist derzeit Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Das BMF plant hierzu die Veröffentlichung eines Schreibens. Ein Entwurf legte das BMF bereits im Sommer 2020 vor. Allerdings ist dieser bis zum heutigen Tag nicht veröffentlicht.
- Für die Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ist nunmehr eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen worden. Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.
- Für Gutscheine und Geldkarten betreffende Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021 gelten die vor der Gesetzesänderung maßgebenden Grundsätze. Danach sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung zu behandeln, die
- über eine Bezahlungsfunktion verfügen; es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können,
- über eine eigene IBAN verfügen,
- für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können,
- für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
- als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.
- Gutscheine und Geldkarten betreffende Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2021 werden bis zur Veröffentlichung des geplanten BMF-Schreibens von der Bearbeitung zurückgestellt.
Quelle: Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 26.02.2021 - 45 - S 2334-331/4/13848/2021