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Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz am 10.05.2021 und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zurück (3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO).
Mit Urteil vom 30.06.2021 (9 K 67/21) hat das Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Maschinenbauunternehmens abgewiesen, die auf Erstattung des Arbeitsentgelts gerichtet war, das das Unternehmen an einen Arbeitnehmer während dessen Quarantänepflicht gezahlt hatte und bei dem es sich nach seiner Rechtsauffassung um eine für das nun beklagte Land Baden-Württemberg vorgeleistete Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz handelte.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat am 27.04.2021 (3 Sa 646/20) die Kündigung eines Arbeitnehmers für rechtens erklärt, weil dieser bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass dieser Corona bekomme. Das Gericht sieht in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kollegen verletzt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Stürzt ein Arbeitnehmer in seinem Haus auf dem Weg von den Wohnräumen in das Homeoffice auf einer Treppe, liegt kein Arbeitsunfall vor. Der zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert noch als versicherter Betriebsweg anzusehen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen mit Urteil vom 09.11.2020 (L17 U 487/19).
Nachdem der Bundesrat am 10.03.2021 dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz am 05.03.2021 zustimmte, wurde es am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Bundesrat hat am 26.03.2021 dem Gesetzesentwurf zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Arbeitgeber können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30.06.2021 mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung.
Die Bundesregierung will Ausbildungsplätze sichern, die durch Corona bedroht sind. Das Kabinett hat dafür am 17.03.2021 die Verlängerung und Weiterentwicklung des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" beschlossen.
Auf Initiative des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft hat die Bundesregierung die Anstellung von ausländischen Saisonkräften für dieses Jahr vereinfacht. Der Bundestag beschloss am 22.04.2021 Änderungen im Sozialgesetzbuch, wonach Saisonarbeiter statt 70 bis zu 102 Tage sozialversicherungsfrei beschäftigt werden dürfen. Die Verlängerung helfe unter anderem, in der Corona-Pandemie häufige Personalwechsel zu vermeiden.
Der Bundestag hat am 22.04.2021 den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen“ (Fondsstandortgesetz) beschlossen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern am 16.03.2021 veröffentlicht. Aufgrund der Entwicklung der Corona-Pandemie sollen die Regelungen der erstmals am 13.05.2020 abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung erneut verlängert werden. Zuletzt wurde die Konsultationsvereinbarung mit der Französischen Republik Mitte Dezember 2020 verlängert.
Paritätische Aufteilung ist das Motto beim Elterngeld Plus. Elterngeld Plus wird Eltern gezahlt, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Fällt das Einkommen eines Elternteils aus einer Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld Plus krankheitsbedingt weg, wird das ersatzweise gezahlte Krankengeld auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dadurch kann sich das Elterngeld Plus bis auf das Mindestelterngeld reduzieren. Dies hat am 18.03.2021 das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil entschieden (B 10 EG 3/20 R).
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