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Erneut wird die Arbeitsschutzverordnung verlängert und in diesem Zusammenhang an die aktuelle pandemische Lage angepasst. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt über den 10.09.2021 hinaus. Wie das Bundesarbeitsministerium am 01.09.2021 mitteilte, bleiben Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel bestehen. Zusätzlich müssen Unternehmen ihre Beschäftigten für den Impftermin freistellen. Die Verordnung gilt für die Dauer der pandemischen Lage bis 24.11.2021.
Am 29.09.2021 wurde die Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die bundesweit einheitlich geregelten Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten bleiben im Wesentlichen unverändert. Die Neufassung ist seit dem 30.09.2021 in Kraft.
Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen, mit der die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung 2020 angepasst werden. Danach sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Westen auf 7.050 Euro im Monat und steigt im Osten auf 6.750 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert.
Mit Datum vom 05.10.2021 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2022 und die Entwürfe der Programmablaufpläne veröffentlicht.
Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338, BStBl I S. 1377) sowie das Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879, BStBl 2021 I S. 4) wurde das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung neu gefasst.
Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist mit Schreiben vom 18.08.2021 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gemacht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte am 29.09.2021 die aktuellen Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen.
Wer während seines Urlaubs an COVID-19 erkrankt, muss sich ärztlich bescheinigen lassen, dass er aufgrund der Erkrankung arbeitsunfähig ist. Ansonsten ist der Arbeitgeber nicht zur Nachgewährung von Urlaub verpflichtet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 15.10.2021 (7 Sa 857/21). Der behördliche Bescheid, mit dem Quarantäne angeordnet worden sei, genügt nicht.
Für die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale setzt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied bereits mit Urteil vom 19.04.2021 (VI R 6/19), das am 19.08.2021 veröffentlicht wurde.
Mit Urteil vom 12.07.2021 (VI R 27/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.06.2021 (4 K 4206/18) entschieden, dass eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer unterliege und nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden könne, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege.
Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz am 06.09.2021 entschieden (L 2 U 159/20).
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