Der Bundestag hat am 29.10.2020 das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf nochmals angehoben.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Gesetzesinitiative für eine gesetzliche Regelung zur mobilen Arbeit gestartet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im September 2020 einen Grundlagenbeschluss gefasst und darin festgelegt, welche Ausnahmeregelungen in Kraft gesetzt werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt.
Der Referentenentwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung für das Jahr 2021, wurde vom Bundesarbeitsministerium veröffentlicht. Es ist geplant, den Abgabesatz von 4,2 % auf 4,4 % zu erhöhen.
In Reaktion auf das geänderte Infektionsgeschehen weltweit wurden in Abstimmungen zwischen Bund und Ländern Anpassungen an der Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende beschlossen.
Die aktuelle Version der Digitalen Lohnschnittstelle 2021.1 steht beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zum Download zur Verfügung.
Die Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb zur Herstellung von Leichtmetallfelgen mit ca. 689 Mitarbeitern. Dort wurde im Jahr 2018 ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat diesen Betriebsrat am 23.06.2020 auf Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen bestätigt (14 TaBV 75/19).
Ein generelles Einsichtsrecht des Betriebsrats in eine elektronische Personalakte des Arbeitnehmers, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu achten haben.
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab.
Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.
Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.
Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist.