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Der gesetzliche Mindestlohn steigt bis Mitte 2022 in vier Halbjahresschritten auf 10,45 Euro brutto pro Stunde
Die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Bundestag hat am 29.10.2020 das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf nochmals angehoben.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Gesetzesinitiative für eine gesetzliche Regelung zur mobilen Arbeit gestartet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.
Der Bundestag hat am 20.11.2020 der Verlängerung der Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld zugestimmt.
Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See insbesondere auf Grundlage des Entwurfes eines 7. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) - die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV in der vom 01.01.2021 an geltenden Fassung angepasst.
Rechtswidrig entlassene Arbeitnehmer haben für die Zeit bis zur Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder bei einer anschließenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine Urlaubsabgeltung.
Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) richtet ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), um diese Frage zu klären.
Ein Zeiterfassungssystem, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird, verarbeitet auch dann biometrische Daten, wenn es nur die Fingerlinienverzweigungen verwendet. Arbeitnehmer können deswegen eine solche Zeiterfassung verweigern, ohne deswegen eine Abmahnung durch den Arbeitgeber hinnehmen zu müssen.
Die Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb zur Herstellung von Leichtmetallfelgen mit ca. 689 Mitarbeitern. Dort wurde im Jahr 2018 ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat diesen Betriebsrat am 23.06.2020 auf Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen bestätigt (14 TaBV 75/19).
Ein generelles Einsichtsrecht des Betriebsrats in eine elektronische Personalakte des Arbeitnehmers, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu achten haben.
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