Orientierungssatz des Beschlusses des BAG vom 23.10.2019 – 7 ABR 7/18 -:
Hat sich der Betriebsrat gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern in einem gerichtlichen Vergleich zur Vornahme unvertretbarer Handlungen verpflichtet, kann die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern erfolgen. Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen einzelne Betriebsratsmitglieder in entsprechender Anwendung von § 731 ZPO kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das einzelne Betriebsratsmitglied materiell-rechtlich verpflichtet wäre, die titulierte Handlungspflicht für den Betriebsrat zu erfüllen (Rn. 19 ff.).