Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 18.11.2020 – 7 ABR 37/19 -:
1. Nimmt ein Beratungsunternehmen, das in einem Zivilprozess einen Zahlungstitel gegen den Betriebsrat über Honorarkosten erwirkt hat, nach Pfändung des gegen den Arbeitgeber bestehenden Freistellungsanspruchs des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht im Wege der Einziehung nach § 836 ZPO in Anspruch, kann der Arbeitgeber in diesem Verfahren gegen den Freistellungsanspruch einwenden, der Betriebsrat habe die Honorarkosten nicht für erforderlich halten dürfen. Dies gilt auch dann, wenn die Erforderlichkeit im vorangegangenen Zivilprozess geprüft und bejahrt wurde. Eine – von der Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3 iVm. § 68 ZPO unabhängige – Bindung des im Vorprozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgebers an die zivilgerichtliche Entscheidung über die Erforderlichkeit besteht nicht (Rn. 21 ff.).
2. Der Arbeitgeber kann im Einziehungsverfahren gegenüber dem Beratungsunternehmen die Einrede erheben, der gepfändete Freistellungsanspruch des Betriebsrats sei verjährt. Die Verjährungseinrede greift durch, wenn die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber im Zeitpunkt der Einleitung des Einziehungsverfahrens abgelaufen war. Die Verjährungsfrist läuft ohne Rücksicht auf die Pfändung weiter (Rn. 41).
3. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber aus § 40 Abs. 1 BetrVG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (Rn. 42).
4. Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Honorarforderung des Beratungsunternehmens gegenüber dem Betriebsrat, von der zu befreien ist, fällig wird (Rn. 47).
Weiterführende Hinweise:
In dem zivilrechtlichen Rechtsstreit über die dem gepfändeten und dem Beratungsunternehmen zur Einziehung überwiesenen Freistellungsanspruch des Betriebsrats zu Grunde liegende Honorarforderung des Beratungsunternehmens gegenüber dem Betriebsrat erging die Entscheidung des BGH vom 25. Oktober 2012 (- III ZR 266/11 -).