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Wirtschaftsausschuss; Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG; auf regelmäßig wiederkehrende Auskünfte bezogenes Verlangen des Wirtschaftsausschusses

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 17.12.2019 – 1 ABR 35/18 -:

1. Die Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG besteht auch, wenn das erfolglos an den Unternehmer gerichtete Verlangen des Wirtschaftsausschusses eine regelmäßig wiederkehrende Auskunft über eine bestimmte wirtschaftliche Angelegenheit zum Gegenstand hat (Rn. 23 ff.).

2. Der Unternehmer ist nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten desjenigen Unternehmens zu unterrichten, in dem dieser nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht jedoch über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des dieses beherrschenden Unternehmens (Rn. 30 ff.).

3. Dies gilt auch, wenn beide Unternehmen wirtschaftlich und finanziell eng miteinander verflochten sind (Rn. 39).

4. Eine analoge Anwendung von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dahin, dass der Wirtschaftsausschuss des beherrschten Unternehmens auch über die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens zu informieren ist, scheidet mangels Regelungslücke aus.

5. Die Richtlinie 2002/14/EG gebietet keine Unterrichtung und Anhörung der beim abhängigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens (Rn. 43 f.).