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Wirtschaftsausschuss; Gemeinschaftsbetrieb; Tendenzunternehmen

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 19.11.2019 – 7 ABR 3/18 -:

 

1. Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigen Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Diese Vorschrift gilt nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nicht für Unternehmen und Betriebe, die den in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG genannten Bestimmungen unmittelbar und überwiegend dienen (Rn. 17).

 

2. Wird ein Gemeinschaftsbetrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern von einem Tendenzunternehmen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG mit mehr als 100 Arbeitnehmern und einem tendenzfreien Unternehmen mit weniger als 100 Arbeitnehmern geführt, ist die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses in analoger Anwendung von § 106 BetrVG nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausgeschlossen, wenn die an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen in dem Betrieb überwiegend karitative Zwecke iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG verfolgen (Rn. 30 ff.).

 

3. Ist ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, stehen die Beteiligungsrechte nach § 106 Abs. 2 BetrVG nicht dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs zu. Der Betriebsrat hat in diesem Fall gegen einen privaten Arbeitgeber auch keinen Anspruch auf Anhörung und Unterrichtung in unmittelbarer Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und Buchst. b der Richtlinie 2002/14/EG (Rn. 55 ff.).