Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 07.08.2019 – 5 AZB 16/19 -:
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen grundsätzlich denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. In beiden Fällen ist es unverzichtbar, den Versandvorgang zu überprüfen (Rn. 20).
2. Beim Versenden von fristwahrenden Schriftsätzen an das Gericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) setzt eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle voraus, dass der Rechtsanwalt die in seiner Kanzlei zuständigen Mitarbeiter anweist, stets den Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 4c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren. Er hat zudem seine Mitarbeiter zumindest stichprobenweise diesbezüglich zu überprüfen (Rn. 23).