Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 15.05.2019 – 7 ABR 35/17 -:
1. Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorlagen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (Rn. 27).
2. Werden die Vertreter von Gewerkschaften im Aufsichtsrat aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht tariffähigenArbeitnehmervereinigung gewählt, ist aber die fehlende Tariffähigkeit im Zeitpunkt der Wahl noch nicht in einem Verfahren nach § 97 ArbGG rechtskräftig festgestellt, ist die Wahl nur dann nichtig, wenn das Fehlen der Tariffähigkeit offenkundig ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall (Rn. 30 ff).
Weiterführender Hinweis:
Es bedurfte keiner Entscheidung, ob die Tariffähigkeit der vorschlagenden Arbeitnehmervereinigung eine Wählbarkeitsvoraussetzung der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder darstellt oder ob es sich um eine Voraussetzung des ordnungsgemäßen Wahlverfahrens handelt.