Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16 -:
- Beim An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung leistet ein Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit. Der hierfür notwendige Zeitaufwand ist ausschließlich fremdnützig, weil er auf der Arbeitgeberweisung zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit beruht.
- Eine Dienstkleidung ist besonders auffällig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Gestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Arbeitgeber oder einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. An einer solchen Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer kein objektiv feststellbares eigenes Interesse.
- An der Fremdnützigkeit des An- und Ablegens einer besonders auffälligen Dienstkleidung fehlt es, wenn sich der Arbeitnehmer dafür entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Das Umkleiden außerhalb des Betriebs dient dann nicht ausschließlich einem fremden Bedürfnis.