Orientierungssatz des Beschlusses des BAG vom 03.12.2020 – 7 AZB 57/20 -:
Über den Antrag einer Vertrauensperson auf Entfernung einer auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gestützten Abmahnung aus ihrer Personalakte ist auch dann im Urteilsverfahren zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Anspruch nicht nur auf eine individualrechtliche, sondern auch auf eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage stützt (Rn. 13 ff.).