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Urlaubsgewährung bei fristloser, hilfsweise fristgerechter Kündigung; Ungewissheit der Arbeitspflicht; Erfüllung des Urlaubsanspruchs trotz sozialversicherungsrechtlicher Handlungsobliegenheiten des Arbeitnehmers

Die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.08.2020 – 9 AZR 612/19 - lauten:

1. Im Zusammenhang mit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung kann Urlaub auch vorsorglich für den Fall gewährt werden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer nicht durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine eindeutige Erklärung zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub endgültig von der Arbeitsleistung befreit und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagt (Rn. 15).

2. Maßgeblich für das Vorliegen der für die Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub erforderlichen Arbeitspflicht ist allein die objektive Rechtslage. Diese kann – rückwirkend – durch den Inhalt eines Prozessvergleichs bestimmt werden (Rn. 18).

3. Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung und besteht deshalb Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, steht dies einer Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht entgegen. Die Realisierung des Urlaubszwecks hängt nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer das Bestehen seiner Arbeitspflicht kennt. Maßgeblich ist, dass er durch die Urlaubserteilung die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeitraums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden (Rn. 22).

4. Die dem Arbeitnehmer nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit bestehenden Handlungsobliegenheiten, die den Bezug von Arbeitslosengeld gewährleisten sollen, stellen keine der Erfüllung von Urlaubsansprüchen entgegenstehenden Hindernisse dar. Den Urlaub störende Ereignisse fallen grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers, soweit keine tariflichen oder gesetzlichen Sonderregelungen (zB §§ 9, 10 BUrlG) vorliegen, die den Urlaubsanspruch erhalten (Rn. 29).