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Urlaubsabgeltung; Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 22.10.2019 – 9 AZR 532/18 -:

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen (Rn. 10).

 

2. Unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis führt es nicht zur Unwirksamkeit einer die Haftung wegen Vorsatzes ausnehmenden Ausschlussklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wenn sie im Übrigen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB nicht beachtet und bei Nichteinhaltung der Ausschlussfrist Haftungsansprüche verfallen, auf die sich die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB beziehen (Rn. 17).

 

3. Eine Ausschlussfristenregelung, die den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 2 PflegeArbbV bzw. § 2 Abs. 2 2. PflegeArbbV erfasst, verstößt nur im Anwendungsbereich dieser Verordnungen gegen § 9 Satz 3 AEntG, der über § 13 AEntG auch für das Mindestentgelt aufgrund einer nach § 11 AEntG erlassenen Rechtsverordnung gilt (Rn. 41).

 

4. Ein Arbeitgeber ist im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gehalten, Ausschlussklauseln wegen der unmittelbaren und zwingenden Wirkung von Kollektivnormen einschränkend zu formulieren, wenn solche Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis nicht normativ einwirken (Rn. 44).

 

5. Wurde der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 16. August 2014 geschlossen, führt die Änderung der Gesetzeslage durch das Mindestlohngesetz nicht nachträglich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB zur Gesamtunwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung wegen Intransparenz, wenn sich ihr Anwendungsbereich entgegen § 3 Satz 1 MiLoG ab dem 1. Januar 2015 auch auf den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erstreckt. Die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns in einem „Altvertrag“ hat für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 lediglich die Teilunwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung nach § 3 Satz 1 MiLoG zur Folge (Rn. 38).

 

6. Die Bestimmungen des MiLoG finden auf den Anspruch aus § 7 Abs. 4 BurlG keine Anwendung. Die Abgeltung von Urlaub dient – anders als das durch das MiLoG gesicherte Arbeitsentgelt – nicht der Existenzsicherung des Arbeitnehmers (Rn. 56).