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Unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Vergütung; Betrachtung der Gesamtvergütung oder des Entgeltbestandteils; Belastungsausgleich; Vorabentscheidungsersuchen

Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 11.11.2020 – 10 AZR 185/20 (A) -:

 

1. Tarifvertragliche Bestimmungen, die eine zusätzliche Vergütung davon abhängig machen, dass dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, ohne zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu unterscheiden, können gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, § 134 BGB verstoßen, wenn darin eine nicht gerechtfertigte schlechtere Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten liegt (Rn. 38 ff.).

 

2. Mit dem TzBfG wird ua. die von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG (Rahmenvereinbarung) umgesetzt und damit Unionsrecht durchgeführt. Für die Prüfung, ob Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich des Entgelts schlechter als Vollzeitbeschäftigte behandelt werden, ist Unionsrecht nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil die Europäische Union nach Art. 153 Abs. 5 AEUV keine Kompetenz für die Regelung des Arbeitsentgelts hat. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen. Sie gilt nur, wenn Maßnahmen des Unionsrechts unmittelbar in die Festsetzung der Arbeitsentgelte innerhalb der Union eingreifen. Sie erfasst jedoch nicht alle Fragen, die mit dem Arbeitsentgelt in irgendeinem Zusammenhang stehen (Rn. 43 ff.).

 

3. Für die Auslegung von Unionsrecht ist der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) zuständig. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof daher um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV über zwei Fragen, die die Auslegung der Rahmenvereinbarung betreffen (Rn. 44, 47 ff.).

 

4. Mit der ersten Vorlagefrage möchte der Senat wissen, nach welcher Methodik zu prüfen ist, ob eine nationale Vorschrift Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich des Entgelts gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter iSv. § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung behandelt. Es kommt darauf an, ob die Gesamtvergütung oder der einzelne Entgeltbestandteil der zusätzlichen Vergütung in den Blick zu nehmen ist (Rn. 47 ff.).

 

5. Sofern auf den Entgeltbestandteil der zusätzlichen Vergütung abzustellen und eine schlechtere Behandlung anzunehmen ist, stellt sich für den Senat die zweite Vorlagefrage, ob der Zweck, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen, die schlechtere Behandlung iSv. § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung und ein Abweichen vom Pro-rata-temporis-Grundsatz nach § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen kann (Rn. 62 ff.).