Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 12.03.2019 – 1 ABR 48/17 -:
1. Die in § 89 Abs. 6 BetrVG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat eine Durchschrift der von diesem nach § 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen, knüpft an eine vom Arbeitgeber erstattete Unfallanzeige an. Die betriebsverfassungsrechtliche Aushändigungsverpflichtung ist – ebenso wie eine vom Betriebsrat erstrebte Verpflichtung des Arbeitgebers, ihm Unfallanzeigen zur Mitunterzeichnung vorzulegen – kein Instrument zur Durchsetzung der unfallversicherungsrechtlichen Anzeigepflicht des Arbeitgebers. Im Falle deren Verletzung greifen die im SGB VII festgelegten Bußgeldvorschriften (Rn. 14 und Rn. 43).
2. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt zum einen voraus, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Dessen allgemein gehaltener Verweis auf die Überwachung der Durchführung arbeitsschutzrechtlicher Gesetze begründet regelmäßig keinen Unterrichtungsanspruch. Zwar hat der Betriebsrat die Durchführung ua. der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze iSv. konkreten Ge- oder Verboten zu überwachen. Dem Arbeitgeber und den Gerichten für Arbeitssachen muss aber die Prüfung möglich sein, ob die verlangte Auskunft einen konkreten Aufgabenbezug hat und zur Aufgabenerledigung benötigt wird (Rn. 23 und Rn. 25).
3. Im zu entscheidenden Streitfall hat der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Unterrichtung über Arbeitsunfälle verlangt, die Arbeitnehmer erleiden, welche bei anderen Unternehmen angestellt und dem Arbeitgeber auch nicht zur Arbeitsleistung überlassen sind, aber auf dem Betriebsgelände und in den Betriebshallen des Arbeitgebers und unter Einsatz der von diesem vorgehaltenen Arbeits- und Sachmittel tätig werden (Fremdpersonal). Soweit der Betriebsrat dieses Unterrichtungsverlangen auf seine ua. Maßnahmen des Arbeitsschutzes betreffende Förderpflicht des § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG sowie seine – diese Aufgabe verstärkende – besondere Pflicht des § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und seine Berechtigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, bei allen im Zusammenhang mit der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen zu werden, gestützt hat, besteht der Unterrichtungsanspruch. Diese Aufgaben stellen sich für den Betriebsrat zwar nicht (auch) gegenüber dem Fremdpersonal. Im Hinblick auf die Einzelfallumstände können sich aber aus Arbeitsunfällen des Fremdpersonals arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszuhörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, ergeben (Rn. 26 ff. und Rn. 31 ff.).
4. Der Unterrichtungsanspruch umfasst sachbezogene Daten (Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des Unfallhergangs sowie der ggf. erlittenen Verletzungen); er erstreckt sich nicht auf die vom Betriebsrat darüber hinaus beanspruchten, zum Teil personenbezogenen Angaben (Name des betroffenen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, bei dem dieser beschäftigt ist, sowie dessen Anschrift; Eintritt von Arbeitsunfähigkeit und Namen von Unfallzeugen) (Rn. 35 f.).