Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 26.01.2021 – 3 AZR 119/19 (A) -:
1. Das in § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO geregelte Recht eines Bevollmächtigten, nach dem Tod seiner Partei die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, steht dem Bevollmächtigten, nicht der Partei zu (Rn. 9f).
2. Für das Antragsrecht ist es unerheblich, wie lange der Tod der Prozesspartei zurückliegt (Rn. 14).
3. Liegen die Aussetzungsvoraussetzungen vor, ist die Aussetzung zwingend. Das Gericht darf keine Billigkeitsabwägung bei der Aussetzungsentscheidung anstellen (Rn. 16).
4. Eine Aufnahme des Verfahrens kann erst dann iSv. § 239 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO verzögert werden, mit der Folge, dass die Gegenpartei die Fortführung durchsetzen kann, nachdem es ausgesetzt wurde (Rn. 14).
Aus den Entscheidungsgründen:
Randnummer 9: Antragsberechtigt hinsichtlich der Aussetzung ist der Prozessbevollmächtigte, nicht die von ihm vertretene Partei. Das folgt daraus, dass das Gesetz das Antragsrecht dem Bevollmächtigten zuerkennt. Nur für den Fall, dass der Antrag von der Gegenseite gestellt ist, benennt es den Gegner, nicht jedoch dessen Bevollmächtigten, als antragsberechtigt.
Randnummer 10: Diese Auslegung der gesetzlichen Regelung macht auch Sinn. Denn der Bevollmächtigte hat ein eigenes Interesse daran, bei sich möglicherweise ergebenden Unklarheiten in Folge des Todes einer Partei einen vorläufigen Stillstand des Verfahrens herbeizuführen. Diese sind oft mit faktischen Einschränkungen seiner Vertretungsmöglichkeit verbunden. Der vorläufige Stillstand des Verfahrens kann ihn vor möglichen Schadensersatzansprüchen schützen.