Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 15.05.2018 – 1 ABR 75/16 -:
1. Die Betriebsparteien können im Geltungsbereich eines Tarifvertrags keine Regelungen durch Betriebsvereinbarung treffen, die mit dessen Tarifbestimmungen inhaltlich identisch sind. Das gilt auch im Betrieb eines tarifungebundenen Arbeitgebers, sofern es sich nicht um Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG handelt (Rn. 20).
2. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG hindert zum Schutz der Tarifautonomie die Betriebsparteien auch am Abschluss von Regelungen, die mit denen eines Tarifvertrags inhaltsgleich sind (Rn. 20).
3. Die nach § 77 Abs. 3 BetrVG fehlende Gestaltungsmacht der Betriebsparteien bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung führt zu deren Unwirksamkeit. Ohne rechtliche Bedeutung ist eine später eintretende Nachwirkung des maßgebenden Tarifvertrags oder ein anschließender Wegfall der Tarifwilligkeit einer Tarifvertragspartei (Rn. 25).
4. Eine Betriebsvereinbarung kann dann als zulässige andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG zu beurteilen sein, wenn sie von ihrem Regelungswillen darauf gerichtet ist, für einen absehbar eintretenden Nachwirkungszeitraum bestimmte Tarifregelungen abändern zu wollen (Rn. 27).