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Tariflicher Mehrurlaub; Befristung

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.08.2020 – 9 AZR 214/19 -:

1. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Regelung der Initiativlast für die Verwirklichung des tariflichen Mehrurlaubs ein (Rn. 19).

2. Vom BUrlG abweichende tarifliche Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs schließen für sich betrachtet die Auslegung eines Tarifvertrags nicht aus, die Befristung des Mehrurlaubsanspruchs setzte, wie § 7 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub, die Erfüllung von Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten durch den Arbeitgeber voraus (Rn. 26).

3. Ob eine tarifliche Regelung dem Arbeitgeber gleichlaufend mit § 7 BUrlG Mitwirkungsobliegenheiten auferlegt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der jeweiligen tariflichen Bestimmungen nach den bei der Auslegung von Tarifverträgen anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (Rn. 26).

4. Die Befristung des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub nach § 12 IV Ziffer 3 BMTV ist nicht von der Erfüllung der für den gesetzlichen Mindesturlaub bestehenden Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängig, weil § 12 IV Ziffer 3 BMTV nicht nur die Befristung des tariflichen Anspruchs auf Mehrurlaub eigenständig regelt (Rn. 20 ff.), sondern zusätzlich vom Arbeitnehmer verlangt, den tariflichen Mehrurlaub zur Meidung seines Verfalls vor dem 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres geltend zu machen (Rn. 23 ff.).