Dies ist der Orientierungssatz zu 1. des Urteils des BAG vom 22.10.2019 – 1 AZR 217/18 -:
1. Der auf die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtete Klageantrag ist nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Klageantrag ggf. in Verbindung mit der Klagebegründung die wesentlichen Vertragsbedingungen – Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang, die Vergütung, den Vertragsbeginn und die Angabe, ob der Vertrag befristet oder unbefristet sein soll – festlegt (Rn. 14).