Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 21.11.2017 – 1 AZR 131/17 -:
1. Der Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens wird durch den gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Er erfasst alle Tatsachen, die ausgehend vom Standpunkt der Parteien bei einer natürlichen, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zu entscheidenden Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht unterbreitet hat.
2. Der Streitgegenstand wird durch das Vorbringen des Beklagten oder hierauf bezogenes eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers nicht beeinflusst.