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Sozialplan; mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 28.07.2020 – 1 AZR 590/18 -:

1. Ebenso wie die Betriebsparteien ist die Einigungsstelle gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit sowie an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (Rn. 15). Bei der Aufstellung von Sozialplänen ist insofern nicht zwischen solchen aufgrund freiwilliger Einigung und solchen, die auf Spruch der Einigungsstelle beruhen, zu differenzieren. Mit den Vorgaben von § 112 Abs. 5 BetrVG sind zusätzliche, die allgemeinen Abwägungsmaßstäbe des § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG konkretisierende – und keine die rechtlichen Maßstäbe des § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG relativierende – Grundsätze aufgestellt (Rn. 31).

2. Die Regelung in einem Sozialplan, welche bei der Ermittlung eines als Abfindung zu zahlenden „fiktiven Differenzbetrags“ in einem Faktor auf den „frühestmöglichen Renteneintritt“ des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers abstellt, bewirkt eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Benachteiligung (Rn. 18 ff.).

3. Diese ist nicht gerechtfertigt, wenn sie über das zur Erreichung eines legitimen Ziels Erforderliche hinausgeht (Rn. 24 ff.).

4. Die Unwirksamkeit einer solchen Regelung bewirkt, dass dem benachteiligten Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine höhere Sozialplanabfindung zusteht (sog. „Anpassung nach oben“) (Rn. 32).