Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 11.06.2020 – 2 AZR 374/19 -:
1. An der Stellung als Organmitglied iSd. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ändert sich durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht grundsätzlich nichts (Rn. 17).
2. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf erfasst nicht die Kündigung eines Dienstvertrags eines GmbH-Geschäftsführers, der nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig wird (Rn. 20)
3. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Rn. 25).
4. § 622 BGB ist nur auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen anzuwenden. Wegen der für freie Dienstverhältnisse bestehenden Regelung in § 621 BGB fehlt es an einer Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Norm auf die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags zuließe (Rn. 42).