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Schwerbehindertenvertretung; Unterrichtung und Anhörung; Umsetzung eines einfach behinderten Arbeitnehmers vor Entscheidung über dessen Gleichstellungsantrag

Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 22.01.2020 – 7 ABR 18/18 -:

1. Die Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt konstitutiv auf Antrag des Behinderten nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch Verwaltungsakt der Bundesagentur für Arbeit. Im Gegensatz zu schwerbehinderten Personen, bei denen durch die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ein bestehender Rechtsschutz nur festgestellt wird, wird der Schutz des einfach Behinderten durch die Gleichstellung erst begründet (Rn. 27).

2. Der Arbeitgeber ist nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung eines als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkennten Arbeitnehmers (vorsorglich) zu unterrichten und sie hierzu (vorsorglich) anzuhören, wenn über dessen in Kenntnis des Arbeitgebers gestellten Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist. Die im Falle einer dem Gleichstellungsantrag stattgebenden späteren Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eingetretene Rückwirkung der Gleichstellung auf den Tag des Antragseingangs bewirkt keine (vorsorgliche) Beteiligungsverpflichtung des Arbeitgebers, da die Rückwirkung erst durch den Gleichstellungsbescheid begründet wird und im Zeitpunkt der vor dem Bescheid erfolgten Umsetzung noch nicht eingetreten ist (Rn. 27).