Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 18.11.2020 – 5 AZR 103/20 -:
1. Dem Begriff des Arbeitnehmers iSv. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG liegt der nationale allgemeine Arbeitnehmerbegriff zugrunde (Rn. 17).
2. Eine Anpassungsqualifizierung als Maßnahme, die im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach §§ 4 ff. BQFG dazu dient, von der zuständigen Anerkennungsstelle in einem förmlichen Bescheid ausgewiesene wesentliche Unterschiede zwischen einem im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis und dem Abschluss in einem deutschen Ausbildungsberuf (nicht-reglementierter Referenzberuf) auszugleichen, ist eine iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 MiLoG der Berufsausbildung iSd. Berufsausbildungsgesetzes „vergleichbare praktische Ausbildung“ und kein Praktikum im mindestlohnrechtlichen Sinne. Eine Person, die sich im Rechtsverhältnis mit einem privaten Ausbilder einer solchen Qualifizierung unterzieht, unterfällt nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes (Rn. 21 ff.).
Aus den Entscheidungsgründen:
Randnummer 16: Der Kläger war im maßgeblichen Klagezeitraum nicht Arbeitnehmer iSd. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG.
Randnummer 17: Der Bestimmung liegt der nationale allgemeine Arbeitnehmerbegriff zugrunde (vgl. ErfK/Franzen 20. Aufl. MiLoG § 22 Rn. 1; …). Arbeitnehmer ist danach, wer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist, § 611a Abs. 1 BGB. Auf den je nach Sachmaterie unionsrechtlich zu bestimmenden Arbeitnehmerbegriff (…) kommt es nicht an (…). Dessen Heranziehung steht entgegen, dass nach Art. 153 Abs. 5 AEUV die Kompetenzen der Union im Rahmen der Sozialpolitik nicht für das Arbeitsentgelt gelten. Soweit der gesetzliche Mindestlohn als Mindestentgeltsatz iSv. § 2 Nr. 1 AEntG konzipiert ist (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 34, 42), dienst das Mindestlohngesetz zwar auch der Durchführung der Richtlinie 96/71/EG. Da im Streitfall aber keine Entsendung erfolgt ist und im Übrigen gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 96/71/EG der Begriff des Arbeitnehmers im entsenderechtlichen Sinne für die Zwecke der Richtlinie nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedsstaats zu bestimmen ist, in dessen Hoheitsgebiet entsandt wird (…), gilt im vorliegenden Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff.