Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 23.10.2019 – 8 AZN 636/19 -:
1. Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Grundsätzlich möglich ist dagegen die Beschränkung der Revisionszulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Rn. 9).
2. Voraussetzung für Letzteres ist eine Selbständigkeit des von der (beschränkten) Zulassung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (Rn. 9).
3. Hat das Landesarbeitsgericht sowohl die gegen den angeblichen Veräußerer (Beklagten zu 1.) gerichtete Kündigungsschutzklage als auch die gegen den angeblichen Erwerber (Beklagten zu 2.) gerichtete Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit diesem abgewiesen, kann es zulässig sein, die Revision für die klagende Partei nur gegen die den Kündigungsschutzantrag abweisende Entscheidung zuzulassen und sie im Übrigen nicht zuzulassen. Im entschiedenen Fall hat der Senat die Zulässigkeit der Beschränkung der Revisionszulassung bejaht (Rn. 10 ff.).
4. Beruht die anzufechtende Entscheidung auf zwei oder mehreren jeweils selbständig tragenden Begründungen, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann erfolgreich sein, wenn mit ihr alle vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründungen angegriffen werden und die Rügen gegen jede der Begründungen durchgreifen (Rn. 14).