Der Orientierungssatz des Beschlusses des BAG vom 22.06.2021 – 3 AZN 515720 (A) – lautet:
Die Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG ist kein Rechtsmittel. Sie hemmt nicht den Eintritt der Rechtskraft. Ist die Anhörungsrüge begründet und wird dem Verfahren nach § 78a Abs. 5 ArbGG Fortgang gegeben, durchbricht sie die bereits eingetretene Rechtskraft. Eine Anhörungsrüge, die nicht zur Fortsetzung des Verfahrens führt, lässt deshalb den Ablauf der sechsmonatigen Frist zur möglichen Änderung eines Streitwerts in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG unberührt (Rn. 3 f.).