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Nettolohnklage; Arbeitsvertrag für „geringfügig entlohnte Beschäftigte“; schlüssige Darlegung einer Nettolohnvereinbarung

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 23.09.2020 – 5 AZR 251/19 -:

 

1. Ein Arbeitnehmer kann aus der formularmäßigen Vereinbarung eines „Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte“ nicht schließen, dass ihm die geschuldete Vergütung als Nettolohn zufließen soll, wenn der Wille des Arbeitgebers, eine Nettolohnvereinbarung zu treffen, in den sonstigen Parteivereinbarungen nicht unmissverständlich zum Ausdruck kommt (Rn. 14 ff.).

 

2. Der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, ist auf das Sozialversicherungsrecht beschränkt. Die Regelung erstreckt sich nicht auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis und führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer geschuldetes Arbeitsentgelt, das ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen als Bruttovergütung zusteht, „netto“ beanspruchen könnte (Rn. 21).