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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Zulässigkeit von Feststellungsanträgen

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 19.11.2019 – 1 ABR 2/18 -:

 

1. Ein Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass er in einer bestimmten Angelegenheit mitzubestimmen hat, ist zulässig, wenn hierfür das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht (Rn. 14).

 

2. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit in Abrede stellt oder sich der Betriebsrat eines solchen berühmt (Rn. 15).

 

3. Ist die Angelegenheit, auf die sich der Feststellungsantrag des Betriebsrats bezieht, bereits mitbestimmt ausgestaltet, fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Den Inhalt einer bereits mitbestimmt gestalteten Angelegenheit kann der Betriebsrat jedenfalls nicht im Wege der Feststellung eines Mitbestimmungsrechts als solchem bezüglich dieser ausgestalteten Angelegenheit klären lassen (Rn. 17 und Rn. 21).

 

4. Abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen sind kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (Rn. 30 und Rn. 39).