Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 28.07.2020 – 1 ABR 45/18 -:
1. Bei der erstmaligen Zuordnung von Leiharbeitnehmern zu den in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Schichten steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu (Rn. 21 ff.).
2. Die Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG gestützter Antrag des Betriebsrats abgewiesen wird, erfasst nicht die – vom Gericht verneinte – Vorfrage, ob der Arbeitgeber bei den vom Betriebsrat angeführten Anlassfällen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt hat (Rn. 30 f.).