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Mitbestimmung des Betriebsrats; Festlegung der Arbeitszeit; Einstellung von Leiharbeitnehmern; Umfang der Rechtskraft

Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 28.07.2020 – 1 ABR 45/18 -:

 

1. Bei der erstmaligen Zuordnung von Leiharbeitnehmern zu den in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Schichten steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu (Rn. 21 ff.).

 

2. Die Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG gestützter Antrag des Betriebsrats abgewiesen wird, erfasst nicht die – vom Gericht verneinte – Vorfrage, ob der Arbeitgeber bei den vom Betriebsrat angeführten Anlassfällen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt hat (Rn. 30 f.).