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Mitbestimmung des Betriebsrats bei koalitionsspezifischen Betätigungen gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 28.07.2020 – 1 ABR 41/18 -:

 

1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG schränkt die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein und stellt damit sicher, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen werden (Rn. 16).

 

2. Art. 9 Abs. 3 GG schützt das Recht betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder, sich durch die Verteilung gewerkschaftlichen Informations- oder Werbematerials im Betrieb aktiv an der koalitionsgemäßen Betätigung ihrer Gewerkschaft zu beteiligen und diese damit bei der Verfolgung ihrer koalitionsspezifischen Ziele zu unterstützen (Rn. 21).

 

3. Da eine solche Betätigung nicht der Regelungsmacht des Arbeitgebers unterfällt, besteht auch kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Betriebsparteien sind nicht berechtigt, die aus Art. 9 Abs. 3 GG folgende Koalitionsbetätigungsfreiheit auszugestalten (Rn. 17 ff.).