Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 23.02.2021 – 1 ABR 4/20 -:
1. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und einen auf ihre Sicherung nach § 101 BetrVG gerichteten Antrag ist nicht ausschlaggebend, ob der vom Betriebsrat mitzubeurteilende gedankliche Akt des Arbeitgebers als eine Eingruppierung oder als eine Umgruppierung zu qualifizieren ist. Entscheidend ist, dass ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses stattfinden; dabei hat der Betriebsrat mitzubestimmen (Rn. 27).
2. Mit einem Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wird ein Akt der Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber bewirkt. Dieser unterliegt der Mitbeurteilung des Betriebsrats. Es handelt sich unabhängig vom konkreten Ergebnis um eine (Neu-)Eingruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das folgt aus Inhalt und Regelungssystematik der §§ 29 ff. TVÜ-VKA (Rn. 34 ff.).
3. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG ist nicht an einen kollektiven Tatbestand gebunden. Sie bezieht sich auf einzelne Arbeitnehmer betreffende Gestaltungs- oder Rechtsanwendungsakte. Auch im Fall einer Betroffenheit vieler Arbeitnehmer – wie etwa bei der Änderung einer Vergütungsordnung – sind Ein- oder Umgruppierungen stets personenbezogene Einzelmaßnahmen (Rn. 38).