Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 23.01.2019 – 4 ABR 56/17 -:
1. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen, die vom Betriebsrat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich geltend gemacht wurden, ist im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ausgeschlossen (Rn. 17).
2. Bei den Tätigkeiten von sog. Warenserviceteams in einem Warenhaus handelt es sich vorliegend um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten (Rn. 25).
3. Körperlich schwere Arbeiten iSd. Lohngruppe II Lohnstaffel b) LTV sind solche, die körperlich mühsam, anstrengend, hart und ermüdend sind. Dabei kommt es nicht auf die reine Muskelbeanspruchung an, sondern es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen. Dabei sind an das Ausmaß der muskelmäßigen Beanspruchung keine hohen Anforderungen zu stellen (Rn. 33).
4. Bei der Bewertung, ob eine Tätigkeit unter die Lohngruppe II Lohnstaffel b) LTV fällt, sind ausschließlich die tarifvertraglichen Eingliederungsvoraussetzungen maßgeblich. Eine arbeitsschutzrechtliche Beurteilung nach der sog. Leitmerkmalmethode ist insoweit ohne Bedeutung (Rn. 38).