Der erste Orientierungssatz des Beschlusses des BAG vom 29.01.2020 – 4 ABR 8/18 – lautet:
Eine nicht offenkundig unvollständige Information des Betriebsrats über eine personelle Einzelmaßnahme kann im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG vom Arbeitgeber zur Erfüllung seiner ggf. noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht ergänzt werden. Einer erneuten Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat bedarf es in einem solchen Fall nicht, wenn der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen Maßnahme keinen Abstand genommen und keine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (Rn. 12).