Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 19.05.2021 – 5 AZR 378/20 -:
1. Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gilt die Lohnbezugsmethode. Daher ist bei einer der Mutterschutzfrist unmittelbar vorangehenden Elternzeit auf das in den letzten drei Kalendermonaten vor der Elternzeit abgerechnete Arbeitsentgelt abzustellen (Rn. 13 f., 21).
2. Ein Rechtsmissbrauch bei Erstwahl der Lohnsteuerklasse in Bezug auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld liegt nicht vor, wenn der verheiratete Arbeitnehmer die Steuerklasse III wählt. Sind beide Ehegatten berufstätig, liegt darin ein typisches Verhalten (Rn. 28).