Auszüge aus der Pressemitteilung 43/2017 vom 12.09.2017 zum Urteil des BSG – B 11 AL 25/16 R:
Der 11. Senat hat entschieden (…), dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie – bedingt durch eine Gesetzesänderung – zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann.